Covid -19: Maßnahmen zur Eindämmung des Ansteckungsrisikos 
in der Praxis für Heilimpulse

 

Die Therapie bei mir als Heilpraktikerin (für Psychotherapie) gilt als medizinisch notwendige Behandlung und darf damit fortgeführt werden.
Das Hygienekonzept in der Praxis sieht vor:

  • Mindestabstand: Bei einer Raumgröße von 36qm kann ein Abstand von mindestens 1,50m problemlos gewährleistet werden und soll eingehalten werden
  • Begrenzung der Personenanzahl: Nur ein*e Klient*In plus Therapeut*In in den Räumlichkeiten. Keine Wartezone und mind. 15min Abstand zwischen den Sitzungen, so dass es zu keinen Begegnungen mit anderen Klient*Innen kommt
  • Belüftung: zwischen den verschiedenen Sitzungen, sowie 1mal gründlich im Halbstundentakt während der Sitzung
  • Desinfektion: bei Ankunft sind nach Möglichkeit die Hände zu desinfizieren, bei Hautausschlägen (o.ä.) wenigstens gründlich zu waschen. Zwischen den Sitzungen desinfiziert die Therapeutin alle Flächen.
  • Symptome: Klient*Innen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion oder wissentlichem Kontakt zu einem SARS Cov2-Infizierten (innerhalb von 14 Tagen vor dem Termin) sollten die Räumlichkeiten nicht betreten
  • Maskenschutz: Die Maskenpflicht gilt in „Arztpraxen und anderen Einrichtungen der Gesundheitsberufe unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht“. In einem email-Verkehr zwischen Psychotherapeutenkammer Berlin und der zuständigen Senatsverwaltung heißt es, dass die Mund-Nase-Bedeckung unter Umständen der psychotherapeutischen Behandlung entgegen stehe“. (Link zur Quelle). In einer Psychotherapie geht es um Kontakt und daher ist dieser mit Mund-Nase-Bedeckung nur bedingt möglich. Daher wird auf die Maske verzichtet, sobald beide mit ausreichend Abstand (mind. 1,50m) Platz genommen haben – sofern der/die Klient*In dies wünscht.
  • Lockdown: Im Falle eines strengeren Lockdowns, sowie unter Quarantäne-Bedingungen und/oder allgemeiner Unsicherheit und Bevorzugung sind in der aktuellen Lage Online- oder Telefonsitzungen möglich. 
  • Verzicht von Händeschütteln und sonstigem Körperkontakt
  • Ein Aushang mit den genannten Maßnahmen hängt gut ersichtlich in der Praxis
  • Bei Erkrankung mit Covid-19 ist die Therapeutin schnellstmöglich zu informieren.
  • Erkrankung der Therapeutin: Im Verhältnis zum Datenschutz (DSGVO etc.) und psychotherapeutischer Verschwiegenheitspflicht gelten in Bezug auf das Coronavirus (COVID-19) die öffentliche Gesundheitspflege, der Schutz von Leib und Leben anderer Personen etc. als höherwertige Interessen und wird daher eine Einschränkung des Datenschutzes und/oder ein Bruch der Verschwiegenheitspflicht im minimal notwendigen Ausmaß gerechtfertigt sein, wenn die Eindämmung des Coronavirus anders nicht erreicht werden kann. PatientInnen werden jedoch nicht als Patient*Innen bezeichnet - die Verschwiegenheitspflicht wird so weit als möglich gewahrt - sondern nur als Personen, mit denen die Therapeutin Kontakt gehabt hat.
    Das bedeutet: Erfolgt bei eigener Corona Erkrankung der Therapeutin die Aufforderung der Gesundheitsbehörde nach Bekanntgabe der Kontaktpersonen, so wird damit die Bekanntgabe der Kontaktpersonen erforderlich sein. Somit ist auch die Nennung der Patient*Innen aus dem gegenständlichen Zeitraum erforderlich, allerdings nicht mit der Eigenart als Patient*Innen, sondern die Namen (plus Adresse) als Kontaktpersonen. Es ist nicht erforderlich, dass die Eigenschaft als Patient*In oder sonstige Person zugeordnet wird. Die Patient*Innen wären darüber zu informieren, dass ihre Namen – aber nicht die Eigenschaft als Patient*In – bekannt gegeben wurden.


Viele Grüße, bleibt gesund und bis dahin,
Nora Sonnenberg




 


Weitere Informationen auf der Webseite des Robert-Koch-Instituts, sowie der Berliner Senatsseite,: z.B. hier